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Im April-Landtag wurde die Interpellationsbeantwortung betreffend «Freizeit-Fahrradverkehr, Wandern, Jagd und Naturschutz» (Nr. 18/2024) ausführlich und zum Teil kontrovers diskutiert. Die heutige Gesetzeslage: Velos – dazu zählen E-Fahrräder mit höchstes 500 Watt Motorleistung und Tretunterstützung bis 25 km/h – dürfen alle Wanderwege befahren; im Wald aber NUR befestigte Wege. E-Fahrräder mit über 500 Watt (maximal 1000 W) Motorleistung und Tretunterstützung bis 45 km/h gelten als Motorfahrräder und sind stark eingeschränkt. Auf allen mit dem Verbot für Motorfahrräder (Signal 2.06 oder 2.14) bezeichneten Fahrstrassen ist die Fahrt nur mit abgeschaltetem Motor erlaubt. Details siehe E-Bike Leitfaden der Landespolizei.
