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Koexistenz Fuss- und Radverkehr

Koexistenz Fuss- und RadverkehrIm April-Landtag wurde die Interpellationsbeantwortung betreffend «Freizeit-Fahrradverkehr, Wandern, Jagd und Naturschutz» (Nr. 18/2024) ausführlich und zum Teil kontrovers diskutiert. Die heutige Gesetzeslage: Velos – dazu zählen E-Fahrräder mit höchstes 500 Watt Motorleistung und Tretunterstützung bis 25 km/h – dürfen alle Wanderwege befahren; im Wald aber NUR befestigte Wege. E-Fahrräder mit über 500 Watt (maximal 1000 W) Motorleistung und Tretunterstützung bis 45 km/h gelten als Motorfahrräder und sind stark eingeschränkt. Auf allen mit dem Verbot für Motorfahrräder (Signal 2.06 oder 2.14) bezeichneten Fahrstrassen ist die Fahrt nur mit abgeschaltetem Motor erlaubt. Details siehe E-Bike Leitfaden der Landespolizei.

Im Landtag wurde die Meinung geäussert, dass gewisse Anpassungen der Gesetzeslage an die Realität ins Auge gefasst werden sollten. Auch wurde mehrheitlich die Meinung vertreten, dass einige für Mountain-Bikes reservierte Routen gebaut werden sollten. Denn ein Singletrail sei nur ein kleiner Eingriff in die Natur. Dabei wird die grosse Störung des Wilds gerne ausser Acht gelassen. Diese Störung ist in der Dämmerung und Dunkelheit besonders gravierend.

Bei gegenseitiger Rücksichtnahme sind die Konflikte zwischen Wanderern und Mountain-Bikern eher selten. Eine Koexistenz des Fuss- und Radverkehrs bedingt, dass Radfahrende den zu Fuss Gehenden den Vortritt gewähren. Auf schmalen Wanderwegen (Singletrails) heisst das: MountainbikerInnen steigen ab. Die Rücksichtnahme von Radfahrenden gilt auch auf gemeinsamen Fuss- und Radwegen und ganz speziell auf Fusswegen (z.B. Trottoirs), die mit dem Zusatz “Velo gestattet” signalisiert sind.
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